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Informationen für Einzelpersonen


Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf Fragen, die häufig im Zusammenhang mit Banken und Bankdienstleistungen in der Schweiz gestellt werden.

Kontoeröffnung

VIDEO: Neues Online-Banking für Privatkunden
Bank für Kirche und Diakonie eG - KD-Bank

Grundsätzlich kann jede handlungsfähige Person ein Bankkonto in der Schweiz eröffnen. Schweizer Banken haben allerdings unter anderem auch die im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft anwendbaren ausländischen – gesetzlichen und regulatorischen – Bestimmungen einzuhalten. Die Banken behalten sich ausserdem das Recht vor, Kunden abzulehnen. So kann sich eine Bank beispielsweise weigern, mit sogenannten "politisch exponierten Personen" eine Geschäftsbeziehung einzugehen, da solche Kunden für die Bank ein Reputationsrisiko darstellen können. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Bank Zweifel an der Herkunft der Gelder eines Antragstellers hat.  

Die Bankmitarbeitenden müssen Ihnen zunächst all jene Fragen stellen, die zur Einhaltung der Vorschriften über die Sorgfaltspflicht der Banken notwendig sind (siehe dazu die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken [VSB 20]). In diesem Zusammenhang werden Sie insbesondere auch um einen Nachweis Ihrer Identität gebeten. Ausserdem wird die Bank – unter Vorbehalt einzelner Ausnahmen – von Ihnen eine Erklärung verlangen, wer an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist. Des Weiteren werden Sie der Bank unter anderem auch eine Deklaration über Ihren Status als U.S. / Non U.S. Person abgeben müssen. Die Bankmitarbeitenden werden Sie unter Umständen insbesondere auch über die Herkunft der Gelder, die Art Ihrer Geschäftstätigkeit, Ihre finanziellen Verhältnisse und die von Ihnen üblicherweise getätigten Finanztransaktionen befragen und entsprechende Nachweise verlangen. 

Alle in der Schweiz tätigen Banken benötigen eine Lizenz der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Die FINMA, die dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht angehört, reguliert und überwacht alle Banken der Schweiz gemäss den Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Diese Standards beziehen sich nicht nur auf die angemessene Eigenkapital- und Kapitalausstattung der Banken, sondern auch auf die ganze Palette der einzuhaltenden Vorsichts- und Verhaltensregeln. Als zusätzliche Sicherheitsmassnahme definiert das schweizerische Recht sogar höhere Kapitalanforderungen als der Basel Capital Accord. Deshalb zählen die Schweizer Banken unzweifelhaft zu den sichersten der Welt. Sollte es trotzdem einmal zum Ausfall einer Bank kommen, sind alle Banken obligatorisch der esisuisse (Einlagensicherung der Schweizer Banken) angeschlossen. Mehr Informationen zur Einlagensicherung finden Sie unter www.esisuisse.ch

Geldwäscherei

VIDEO: Verständlich erklärt: eBanking für Privatkunden
Raiffeisenbank Main-Spessart

Unter Geldwäscherei versteht man das Einschleusen illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft solcher Vermögenswerte zu verschleiern. 

Geldwäscherei wird meistens mit Drogenhandel oder organisierter Kriminalität in Verbindung gebracht. Es gibt jedoch viele andere Verbrechen, die ebenfalls als Vortat für Geldwäscherei in Frage kommen, wie beispielsweise Veruntreuung, Korruption, Erpressung und Menschenhandel, und seit 2016 auch qualifizierte Steuervergehen.  

Die Schweiz gehörte mit zu den ersten Staaten, welche Massnahmen gegen die Geldwäscherei ergriff. Mit der 1977 eingeführten und laufend aktualisierten Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) war sie eine Pionierin bei der Identifizierung des Vertragspartners und der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Die VSB stellt einen der Hauptpfeiler der Geldwäschereibekämpfung dar. Sie wird periodisch revidiert und liegt heute in aktueller Form als VSB 20 vor. 

Seither wuchs das Geldwäscherei-Dispositiv der Schweiz stetig und umfasst heute nebst der VSB auch Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 305bisund 305ter StGB), das Bundesgesetz und die Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG und GwV) und eine entsprechende Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) sowie zahlreiche für die Banken relevante Rundschreiben der FINMA. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Schutz der Privatsphäre

VIDEO: NAB Online Banking – Zahlungen erfassen für Privatkunden
NEUE AARGAUER BANK

Der Schutz der Privatsphäre ist ein Grundrecht. Gemäss Art. 13 der Bundesverfassung hat deshalb jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und – im weiteren Sinne – auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. 

Unternehmen wie auch Privatpersonen haben ein grosses Interesse daran, dass der Schutz ihrer Daten respektiert und gewährleistet wird. Gerade Banken, die auf eine lange Tradition von Diskretion und Vertraulichkeit zurückblicken können, sind sich bewusst, dass detaillierte Informationen über die finanzielle Situation eines Menschen zu den sensibelsten Personendaten gehören. 

Handel mit Finanzinstrumenten

VIDEO: Das ROLAND Baustein-System für Privatkunden:
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG

Die Risiken, die aus dem Handel mit Finanzinstrumenten entstehen können, unterscheiden sich je nachdem ob es sich um Aktien, Obligationen, Immobilien, Krypto-Assets oder andere Instrumente handelt. Zusätzlich entstehen unterschiedliche Risiken beim Kauf, Verkauf sowie der Verwahrung von Finanzinstrumenten. Das neue Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) regelt den Schutz für Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistungen. Es definiert dabei die Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen und legt das Anbieten sowie Erstellen von Finanzinstrumenten fest. Eine ausführliche Übersicht zu den Risiken finden Sie hier.  

Zahlungsverkehr

VIDEO: SEPA für Privatkunden
Volksbank eG KompetenzCenter Wolfenbüttel

Seit dem 30. Juni 2020 kann man für Rechnungen in der Schweiz nebst den roten und orangenen Einzahlungsscheinen auch QR-Rechnungen verwenden. Deren Zweck ist es, den Zahlungsverkehr zu harmonisieren und ins digitale Zeitalter zu überführen. Längerfristig wird die QR-Rechnung die Einzahlungsscheine und deren umständliche Erfassung ablösen. Diese neue Variante bietet sowohl dem Rechnungssteller als auch dem Rechnungsempfänger eine Vielzahl von Vorteilen. Für den Rechnungssteller umfassen diese die verbesserte Datenqualität, weniger komplizierte Voraussetzungen für die Nutzung (Papier, Drucker) und ein schnellerer Geldfluss. Der Rechnungsempfänger erfreut sich nebst einer einfacheren Erfassung, der Wahl zwischen analoger und digitaler Bezahlung.  

Hypotheken

VIDEO: Der Weg dahinter - Stephanie Rohde, Bereichsleitung Privatkunden-Services Karlsruhe
SERVISCOPE

Im Normalfall können sich Schweizerinnen und Schweizer den Kauf einer Immobilie nicht allein mit ihren Ersparnissen leisten, sondern brauchen zusätzliches Fremdkapital. Eine Hypothek ist ein Darlehen für die Finanzierung einer Immobilie und ist durch die Immobilie gesichert. Der Hypothekarnehmer muss in der Regel mindestens 20% des Kaufpreises mit Eigenmitteln finanzieren und zahlt dem Hypothekargeber jährlich einen Zins – den sogenannten Hypothekarzins.  

Informationen zur Regulierung auf dem Hypothekarmarkt finden sie hier. 

Kontakt- und nachrichtenlose Vermögenswerte

VIDEO: Signa Holding Crash zieht deutsche Banken in den Abgrund! (Auch Deine?)
Markus Marquardt

Falls Sie kontaktlose- oder nachrichtenlose Vermögenswerte (schlafende Konten), auf die Sie Anrecht beanspruchen, bei einer Ihnen bekannten Bank in der Schweiz vermuten, wenden Sie sich direkt an die betreffende Bank. Falls Sie die Bank nicht kennen, dient Ihnen der Schweizerische Bankenombudsman als zentrale Anlaufstelle. Weitere Informationen finden Sie hier.  

Seit Januar 2015 besteht eine gesetzliche Regelung, nach der die Banken Vermögen, bei denen der letzte Kundenkontakt 60 Jahre oder weiter zurück liegt, auf einer Internetseite publizieren und die Gelder nach einem weiteren Jahr ohne Kontakt zum Kunden an den Staat abliefern werden. 

Weitere Informationen zu kontakt- und nachrichtenlose Vermögenswerte finden Sie hier.

Informations- und Vermittlungsstelle

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Wenn Sie Fragen oder Beschwerden zu Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften haben, die durch Institute getätigt werden, welche sich an die vom Schweizerischen Bankenombudsman betriebene Ombudsstelle angeschlossen haben, können Sie sich an diesen wenden. Dieser dient als Informations- und Vermittlungsstelle ohne Rechtsprechungsbefugnis.

Links & Dokumente

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Empfehlungsfuchs

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Author: Katie Allen

Last Updated: 1702494362

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Name: Katie Allen

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